Ausfertigungsdatum: 09.12.2010
(1) Das Oberlandesgericht kann auf Vorschlag der Bundesanstalt, der zu begründen ist, weitere Maßnahmen ergreifen, wenn dies zur Sanierung des Kreditinstituts erforderlich ist und wenn die Gefahr besteht, dass das Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht erfüllen kann. Es kann insbesondere
(2) Das Oberlandesgericht kann eine Entscheidung über weitere Maßnahmen nach Absatz 1 zeitgleich mit der Bestellung nach § 3 oder nachträglich treffen und von Amts wegen mit Wirkung für die Zukunft ändern. Zuvor gibt es dem Kreditinstitut und den von einer Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbar rechtlich Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn dies aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht möglich ist, gibt das Oberlandesgericht ihnen unverzüglich nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Oberlandesgericht überprüft in diesem Fall die getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen; besteht danach kein Grund für eine Abänderung, teilt es dies den Beteiligten formlos mit.