Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG)
Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten

Ausfertigungsdatum: 09.12.2010


§ 2 KredReorgG Einleitung und Beantragung des Sanierungsverfahrens; Inhalt des Sanierungsplans

(1) Das Kreditinstitut leitet das Sanierungsverfahren durch Anzeige der Sanierungsbedürftigkeit bei der Bundesanstalt ein. Sanierungsbedürftigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erfüllt sind. Mit dieser Anzeige genügt das Institut auch seiner Pflicht nach § 46b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.

(2) Mit der Anzeige der Sanierungsbedürftigkeit legt das Kreditinstitut einen Sanierungsplan vor und schlägt einen geeigneten Sanierungsberater vor. Der Sanierungsplan kann alle Maßnahmen enthalten, die geeignet sind, ohne einen Eingriff in Drittrechte eine Sanierung des Kreditinstituts zu erreichen. Im Sanierungsplan kann vorgesehen werden, dass die Insolvenzgläubiger in einem anschließenden Insolvenzverfahren, das innerhalb von drei Jahren nach Anordnung der Durchführung eröffnet wird, nachrangig sind gegenüber Gläubigern mit Forderungen aus Darlehen und sonstigen Krediten, die das Kreditinstitut in Umsetzung des Sanierungsplans aufnimmt. In diesem Fall ist zugleich ein Gesamtbetrag für derartige Kredite festzulegen (Kreditrahmen). Dieser darf 10 Prozent der Eigenmittel nicht übersteigen. § 264 Absatz 2 der Insolvenzordnung ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Sanierungsberater tritt.

(3) Die Bundesanstalt stellt unverzüglich einen Antrag auf Durchführung des Sanierungsverfahrens, wenn sie dies für zweckmäßig hält. Über den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht, das für Klagen gegen die Bundesanstalt zuständig ist, unter Berücksichtigung der besonderen Eilbedürftigkeit. Die Bundesanstalt übersendet dem Oberlandesgericht den Sanierungsplan mit einer Stellungnahme, die insbesondere Aussagen zu den Aussichten einer Sanierung auf der Grundlage des Sanierungsplans sowie zur Eignung des vorgeschlagenen Sanierungsberaters enthält. Die Bundesanstalt kann dem Oberlandesgericht nach Anhörung des Kreditinstituts einen anderen Sanierungsberater vorschlagen, wenn sie den vom Kreditinstitut vorgeschlagenen Sanierungsberater für ungeeignet hält.

(4) Sofern die Bundesanstalt keine abweichende Bestimmung trifft, gilt der Antrag als zurückgenommen, wenn eine Maßnahme nach den §§ 45c, 46 oder 46b des Kreditwesengesetzes angeordnet wird oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergeht. Die Bundesanstalt zeigt dem Oberlandesgericht die Anordnung in diesen Fällen an.

(5) Die Bundesanstalt trifft die Entscheidungen über Maßnahmen nach Absatz 3 im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, sofern ein Kreditinstitut betroffen ist, dem Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz gewährt wurden. Die Bundesanstalt ist berechtigt, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die für die Entscheidung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.