Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG)
Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten

Ausfertigungsdatum: 09.12.2010


§ 10 KredReorgG Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen

In dem gestaltenden Teil des Reorganisationsplans können alle nach dem Gesellschaftsrecht zulässigen Regelungen getroffen werden, die geeignet sind, die Reorganisation des Kreditinstituts zu fördern. Dies gilt insbesondere für Satzungsänderungen und die Übertragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten des Kreditinstituts an anderen Gesellschaften. § 9 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.