(KredInstNdlAufhG)
Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten

Ausfertigungsdatum: 24.12.1956


§ 1 KredInstNdlAufhG

(1)

(2) Für ein Kreditinstitut, das im Wege der Ausgründung Nachfolgeinstitute errichtet hat (ausgründendes Kreditinstitut), entfällt die sich aus § 10 des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten ergebende Beschränkung, wenn sich das ausgründende Kreditinstitut mit seinen Nachfolgeinstituten oder mit einem durch Vereinigung seiner Nachfolgeinstitute gebildeten Kreditinstitut vereinigt.