(KredAufnG)
Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe


Ausfertigungsdatum: 23.05.1952

§ 1

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kredits zu beschaffen.


§ 2

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.