(KredAufnBegrV 1973)
Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1973

Ausfertigungsdatum: 01.06.1973


§ 1 KredAufnBegrV 1973

(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände begrenzen die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits für das Haushaltsjahr 1973 auf einen Höchstbetrag.

(2) Der Höchstbetrag für den Bund wird auf 2.100 Millionen DM festgesetzt.

(3) Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme der Länder werden wie folgt festgesetzt (in Millionen DM):

Schleswig-Holstein 393
Niedersachsen 361
Nordrhein-Westfalen 586
Hessen 580
Rheinland-Pfalz 560
Baden-Württemberg 259
Bayern 230
Saarland 112
Hamburg 498
Bremen 255
Berlin 485

(4) Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände werden auf das 1,56fache des Durchschnitts ihrer Kreditaufnahmen in den Jahren 1967 bis 1971 nach Maßgabe der Haushaltsrechnungen festgelegt. Die einzelnen Länder können in Härtefällen Ausnahmen zulassen. Dabei haben sie sicherzustellen, daß im Jahre 1973 die Kreditaufnahmen ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt folgende Beträge nicht übersteigen (in Millionen DM):

In Schleswig-Holstein 148
in Niedersachsen 729
in Nordrhein-Westfalen 1.759
in Hessen 596
in Rheinland-Pfalz 584
in Baden-Württemberg 575
in Bayern 1.093
im Saarland 116

Sind kommunale Körperschaften ab 1. Januar 1967 neu- oder umgebildet worden, so sind die Kreditaufnahmen der Körperschaften vor der Neu- oder Umbildung den neu- oder umgebildeten Körperschaften im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen; die Länder können Abweichungen zulassen.