(KredAnstWiAG)
Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Ausfertigungsdatum: 05.11.1948


§ 4 KredAnstWiAG Mittelbeschaffung

(1) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Anstalt insbesondere Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen.

(2) Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Anstalt dürfen zehn vom Hundert der mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen.

(3) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inländische Währung lautenden Schuldverschreibungen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.