(KredAnstWiAG)
Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Ausfertigungsdatum: 05.11.1948


§ 11 KredAnstWiAG Rechtsstellung

(1) Der Anstalt stehen in bezug auf Besteuerung, Errichtung von Bauten, Unterbringung und Mietverhältnisse über Gebäude die gleichen Rechte wie der Deutschen Bundesbank zu. Die Anstalt ist berechtigt, die Bezeichnungen "Bank" und "Bankengruppe" zu führen.

(2) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Eintragung in das Handelsregister sind auf die Anstalt nicht anzuwenden.