Ausfertigungsdatum: 21.12.1927
§ 7 KraftStG 2002 Steuerschuldner
    
        Steuerschuldner ist 
        
            - 1.
- 
                bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, 
- 2.
- 
                bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, 
- 3.
- 
                bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt, 
- 4.
- 
                bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.