(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
-
Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,
- 2.
-
Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,
- 3.
-
Proben nehmen und vorbereiten,
- 4.
-
chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,
- 5.
-
physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,
- 6.
-
anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen,
- 7.
-
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 8.
-
Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden und
- 9.
-
Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
-
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
-
Umweltschutz.
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
-
Prüfen von Keramik,
- 2.
-
Prüfen von Glas und Emaille,
- 3.
-
Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen,
- 4.
-
Prüfen von Zement- und Bindemitteln und
- 5.
-
Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen.
Das Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb vor Beginn der Ausbildung festgelegt.