(1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Probennahmepläne zu erstellen,
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fachliche Berechnungen durchzuführen,
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Messwerte statistisch auszuwerten,
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chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,
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Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,
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Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und
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Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.