(KOVZustV)
Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung

Ausfertigungsdatum: 20.05.1963


§ 2 KOVZustV

Die orthopädischen Versorgungsstellen sind zuständig für die Entscheidungen über

a)
Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 13, nach § 11 Abs. 3, nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 13 sowie nach § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes,sowie die Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn sie mit der orthopädischen Versorgung im Zusammenhang steht,
b)
den mit der orthopädischen Versorgung oder mit den Ersatzleistungen nach § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes im Zusammenhang stehenden Kostenersatz nach § 24 des Bundesversorgungsgesetzes und § 65a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.