(KOVVfG)
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

Ausfertigungsdatum: 02.05.1955


§ 6 KOVVfG

Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind bei dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist.