(KOVVfG)
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

Ausfertigungsdatum: 02.05.1955


§ 18 KOVVfG

Verweigert der Antragsteller das Einverständnis nach § 12 Abs. 2, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 15, so darf über den Antrag erst entschieden werden, wenn der Antragsteller vorher schriftlich darauf hingewiesen worden ist, daß sein Verhalten nachteilige Folgen für ihn haben kann.