Ausfertigungsdatum: 27.04.1970
(1) Der Empfänger des Kapitalisierungsbetrags kann aus wichtigen Gründen mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde vom Rentenkapitalisierungsvertrag zurücktreten.
(2) Rückzahlungsansprüche gegen den Empfänger des Kapitalisierungsbetrags aus dem Rentenkapitalisierungsvertrag stehen der Bundesrepublik Deutschland zu. Sie werden für diese von dem Land geltend gemacht, in dem der Empfänger des Kapitalisierungsbetrags im Zeitpunkt der Einleitung des Rückforderungsverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, den Kapitalisierungsbetrag zurückzuzahlen,