Auf Grund des § 2 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik bei den übrigen, in den Nummern 1, 3 und 4 nicht genannten Arbeitsstätten werden mit Ausnahme von Arbeitsstätten von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Rechtsanwälten und Notaren, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Wirtschaftsprüfern sowie Architekten und Beratenden Ingenieuren im gleichen Erhebungsjahr wie die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes durchgeführt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 8 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft