KONSENS-Gesetz (KONSENS-G)
Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung

Ausfertigungsdatum: 14.08.2017


§ 8 KONSENS-G Auftraggeber-Gremium

(1) Es wird ein Auftraggeber-Gremium eingerichtet, dem je ein Vertreter des Bundes sowie der Länder angehören. Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes. Das Auftraggeber-Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Bund und jedes Land haben jeweils eine Stimme. Ein Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn

1.
einem Beschlussvorschlag des Bundes nicht mehr als zehn Länder widersprechen oder
2.
einem Beschlussvorschlag eines oder mehrerer Länder die Länder mit einfacher Mehrheit zustimmen und der Bund nicht widerspricht.

(3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvorschlag gelten nicht als Widerspruch.

(4) Das Auftraggeber-Gremium entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Zusammenarbeit. Hierzu gehören:

1.
die Vorlage des Vorhabensplans zur Genehmigung an die Finanzminister des Bundes und der Länder,
2.
die Vorlage des Gesamtbudgetplans (die jährlichen Finanzbedarfe und die Finanzplanung) und des Berichts über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das Vorjahr zur Genehmigung an die Finanzminister des Bundes und der Länder,
3.
die länderübergreifende verbindliche Release- und Einsatzplanung für die IT-Verfahren und die Software sowie
4.
die Übertragung von Produktions- und Serviceaufgaben auf zentrale Produktions- und Servicestellen.

(5) Der Vorhabensplan, der Gesamtbudgetplan (die jährlichen Finanzbedarfe und die Finanzplanung) und der Bericht über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das Vorjahr sind den Finanzministern bis zum 31. Oktober eines Jahres vorzulegen.