Konfitürenverordnung (KonfV)
Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 23.10.2003


§ 6 KonfV Übergangsregelung

Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 5. November 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.