Stand: Zuletzt geändert durch Art. 302 V v. 31.8.2015 I 1474
(1) Die Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland Steinkohlenbergbau betreiben (Bergbauunternehmen), melden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 15. November eines jeden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 2
(2) Für die Meldungen nach Absatz 1 sind die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herausgegebenen Vordrucke zu verwenden, die eine weitere Aufschlüsselung vorsehen können.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung auch die Meldung von anderen als den nach Absatz 1 zu meldenden Daten durch Bergbauunternehmen vorzuschreiben, soweit dies für eine umfassende Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung des deutschen Steinkohlenbergbaus erforderlich ist.
(4) Auf die nach dieser Vorschrift erlangten Kenntnisse sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.