I. Berufliche Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf
(§ 3 Nr. 5) |
- a)
-
Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens auf Gäste darstellen und begründen
- b)
-
Gastgeberfunktion wahrnehmen
- c)
-
Erwartungen von Gästen hinsichtlich Beratung, Betreuung und Dienstleistung ermitteln
- d)
-
Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rahmen der Ablauforganisation berücksichtigen
- e)
-
Gäste empfangen und betreuen
- f)
-
berufsbezogene fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Gäste über das Angebot an Dienstleistungen und Produkten informieren
- h)
-
Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten
- i)
-
berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
| 10 | | |
6 | Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung
(§ 3 Nr. 6) |
- a)
-
Arbeitsschritte planen
- b)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen vorbereiten
- c)
-
Arbeitsvorbereitungen bereichsbezogen durchführen
- d)
-
Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich einsetzen
- e)
-
Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter reinigen und pflegen
| 2 | | |
7 | Hygiene
(§ 3 Nr. 7) |
- a)
-
Vorschriften und Grundsätze zur Personal- und Betriebshygiene anwenden
- b)
-
Desinfektions- und Reinigungsmittel ökonomisch einsetzen
| 2 | | |
8 | Küchenbereich
(§ 3 Nr. 8) |
- a)
-
Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen
- b)
-
Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung einfacher Speisen anwenden
- c)
-
einfache Speisen unter Berücksichtigung der Rezepturen, der Ernährungslehre und der Wirtschaftlichkeit zubereiten
- d)
-
vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Verarbeitungsstufen, Rezepturen und Wirtschaftlichkeit zu einfachen Speisen verarbeiten
- e)
-
einfache Speisen nach Vorgabe anrichten
- f)
-
bei der Produktpräsentation mitwirken
| 12 | | |
9 | Servicebereich
(§ 3 Nr. 9) |
- a)
-
Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen
- b)
-
Aufguß- und Heißgetränke zubereiten sowie Getränke ausschenken
- c)
-
Speisen und Getränke servieren und ausheben
- d)
-
bei Service- und Menübesprechungen mitwirken
- e)
-
betriebliches Kassensystem bedienen
| 12 | | |
10 | Büroorganisation und -kommunikation
(§ 3 Nr. 10) |
- a)
-
arbeitsplatzbezogene schriftliche Arbeiten ausführen
- b)
-
Schriftstücke registrieren und ablegen
- c)
-
Karteien und Dateien führen und zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben einsetzen; Daten sichern
- d)
-
gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden
| 10 | | |
11 | Warenwirtschaft
(§ 3 Nr. 11) |
- a)
-
Waren annehmen, auf Gewicht, Menge und sichtbare Schäden prüfen und betriebsübliche Maßnahmen einleiten
- b)
-
Waren ihren Ansprüchen gemäß einlagern
- c)
-
Lagerbestände kontrollieren
| 4 | | |
Teil II: Berufliche Fachbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf
(§ 3 Nr. 5) |
- a)
-
Gespräche gäste- und unternehmensorientiert führen
- b)
-
sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksmöglichkeiten anwenden
- c)
-
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen
- d)
-
Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten
| | | 4 |
2 | Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung
(§ 3 Nr. 6) |
- a)
-
Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instandsetzung von Gebrauchsgütern veranlassen
- b)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
| | 4 | |
3 | Warenwirtschaft
(§ 3 Nr. 11) |
- a)
-
Produkte auf Güte prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen
- b)
-
arbeitsplatzbezogenen Warenbedarf ermitteln
- c)
-
Bestellungen einleiten
- d)
-
Inventuren durchführen und Ergebnisse weiterleiten
| | 3 | |
- e)
-
kostenbewußtes Einsetzen von Materialien und Gebrauchsgütern begründen
- f)
-
Kosten und Erträge erbrachter Dienstleistungen am Beispiel errechnen
- g)
-
Verkaufspreise nach betrieblichem Kalkulationsschema ermitteln
| | | 4 |
4 | Werbung und Verkaufsförderung
(§ 3 Nr. 12) |
- a)
-
bei verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken
- b)
-
anlaßbezogene Dekorationen ausführen
- c)
-
werbewirksame Angebote erstellen
| | | 4 |
5 | Anwenden arbeits- und küchentechnischer Verfahren
(§ 3 Nr. 13) |
- a)
-
Arbeitstechniken anwenden
- b)
-
Garverfahren anwenden
- c)
-
Speisen anrichten
- d)
-
Marinaden herstellen
- e)
-
Panierungen herstellen
- f)
-
Füllungen herstellen
| | 8 | |
6 | Zubereiten von pflanzlichen Nahrungsmitteln
(§ 3 Nr. 14) |
- a)
-
Salate zubereiten
- b)
-
Gemüse und Kartoffeln zubereiten
- c)
-
Hülsenfrüchte zubereiten
- d)
-
Getreide und Mahlprodukte zubereiten
- e)
-
Teigwaren und Mehlspeisen zubereiten
| | 8 | |
7 | Herstellen von Suppen und Soßen
(§ 3 Nr. 15) |
- a)
-
Fonds herstellen
- b)
-
klare Suppen herstellen
- c)
-
gebundene Suppen herstellen
- d)
-
Buttermischungen herstellen
| | 6 | |
- e)
-
kalte und warme Soßen, Grundsoßen und ihre Ableitungen herstellen
| | | 4 |
8 | Zubereiten von Fisch, Schalen- und Krustentieren
(§ 3 Nr. 16) |
- a)
-
Meeres- und Süßwasserfische zubereiten
- b)
-
Schalen- und Krustentiere verarbeiten
| | | 10 |
9 | Verarbeiten von Fleisch und Innereien
(§ 3 Nr. 17) |
- a)
-
Fleisch zu Gerichten verarbeiten
- b)
-
Innereien zu Gerichten verarbeiten
| | | 12 |
10 | Verarbeiten von Wild und Geflügel
(§ 3 Nr. 18) |
- a)
-
Haus- und Wildgeflügel zu Gerichten verarbeiten
- b)
-
Fleisch von Wild zu Gerichten verarbeiten
| | | 8 |
11 | Herstellen von Vorspeisen und Anrichten von kalten Platten
(§ 3 Nr. 19) |
- a)
-
Vorspeisen herstellen und präsentieren
| | 3 | |
- b)
-
Platten mit verschiedenen Produkten zusammenstellen, anrichten, garnieren und präsentieren
| | | 4 |
12 | Zubereiten von Molkereiprodukten und Eiern
(§ 3 Nr. 20) |
- a)
-
Käsegerichte zubereiten
- b)
-
Speisen aus Quark und Joghurt zubereiten
- c)
-
Eierspeisen zubereiten
| | 4 | |
13 | Herstellen und Verarbeiten von Teigen und Massen
(§ 3 Nr. 21) |
- a)
-
Grundteige herstellen und verarbeiten
- b)
-
Massen herstellen und verarbeiten
- c)
-
vorgefertigte Teige verarbeiten
| | 8 | |
14 | Herstellen von Süßspeisen
(§ 3 Nr. 22) |
- a)
-
Pudding zubereiten
- b)
-
Kremspeisen herstellen
- c)
-
süße Eierspeisen herstellen
- d)
-
Obstspeisen zubereiten
| | 8 | |
- e)
-
Halbgefrorenes zubereiten und Eisspeisen anrichten
| | | 2 |