| I. Berufliche Grundbildung | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 3 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens auf Gäste darstellen und begründenb)
                                Gastgeberfunktion wahrnehmenc)
                                Erwartungen von Gästen hinsichtlich Beratung, Betreuung und Dienstleistung ermittelnd)
                                Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rahmen der Ablauforganisation berücksichtigene)
                                Gäste empfangen und betreuenf)
                                berufsbezogene fremdsprachliche Fachbegriffe anwendeng)
                                Gäste über das Angebot an Dienstleistungen und Produkten informierenh)
                                Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiteni)
                                berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden | 10 |  |  | 
                
                    | 6 | Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung (§ 3 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Arbeitsschritte planenb)
                                Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen vorbereitenc)
                                Arbeitsvorbereitungen bereichsbezogen durchführend)
                                Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich einsetzene)
                                Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter reinigen und pflegen | 2 |  |  | 
                
                    | 7 | Hygiene (§ 3 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Vorschriften und Grundsätze zur Personal- und Betriebshygiene anwendenb)
                                Desinfektions- und Reinigungsmittel ökonomisch einsetzen | 2 |  |  | 
                
                    | 8 | Küchenbereich (§ 3 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnenb)
                                Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung einfacher Speisen anwendenc)
                                einfache Speisen unter Berücksichtigung der Rezepturen, der Ernährungslehre und der Wirtschaftlichkeit zubereitend)
                                vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Verarbeitungsstufen, Rezepturen und Wirtschaftlichkeit zu einfachen Speisen verarbeitene)
                                einfache Speisen nach Vorgabe anrichtenf)
                                bei der Produktpräsentation mitwirken | 12 |  |  | 
                
                    | 9 | Servicebereich (§ 3 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfenb)
                                Aufguß- und Heißgetränke zubereiten sowie Getränke ausschenkenc)
                                Speisen und Getränke servieren und aushebend)
                                bei Service- und Menübesprechungen mitwirkene)
                                betriebliches Kassensystem bedienen | 12 |  |  | 
                
                    | 10 | Büroorganisation und -kommunikation (§ 3 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                arbeitsplatzbezogene schriftliche Arbeiten ausführenb)
                                Schriftstücke registrieren und ablegenc)
                                Karteien und Dateien führen und zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben einsetzen; Daten sichernd)
                                gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden | 10 |  |  | 
                
                    | 11 | Warenwirtschaft (§ 3 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                Waren annehmen, auf Gewicht, Menge und sichtbare Schäden prüfen und betriebsübliche Maßnahmen einleitenb)
                                Waren ihren Ansprüchen gemäß einlagernc)
                                Lagerbestände kontrollieren | 4 |  |  | 
                
                    | Teil II: Berufliche Fachbildung
 | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 3 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Gespräche gäste- und unternehmensorientiert führenb)
                                sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksmöglichkeiten anwendenc)
                                Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigend)
                                Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten |  |  | 4 | 
                
                    | 2 | Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung (§ 3 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instandsetzung von Gebrauchsgütern veranlassenb)
                                Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten |  | 4 |  | 
                
                    | 3 | Warenwirtschaft (§ 3 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                Produkte auf Güte prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnenb)
                                arbeitsplatzbezogenen Warenbedarf ermittelnc)
                                Bestellungen einleitend)
                                Inventuren durchführen und Ergebnisse weiterleiten |  | 3 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                kostenbewußtes Einsetzen von Materialien und Gebrauchsgütern begründenf)
                                Kosten und Erträge erbrachter Dienstleistungen am Beispiel errechneng)
                                Verkaufspreise nach betrieblichem Kalkulationsschema ermitteln |  |  | 4 | 
                
                    | 4 | Werbung und Verkaufsförderung (§ 3 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                bei verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirkenb)
                                anlaßbezogene Dekorationen ausführenc)
                                werbewirksame Angebote erstellen |  |  | 4 | 
                
                    | 5 | Anwenden arbeits- und küchentechnischer Verfahren (§ 3 Nr. 13)
 | 
                            a)
                                Arbeitstechniken anwendenb)
                                Garverfahren anwendenc)
                                Speisen anrichtend)
                                Marinaden herstellene)
                                Panierungen herstellenf)
                                Füllungen herstellen |  | 8 |  | 
                
                    | 6 | Zubereiten von pflanzlichen Nahrungsmitteln (§ 3 Nr. 14)
 | 
                            a)
                                Salate zubereitenb)
                                Gemüse und Kartoffeln zubereitenc)
                                Hülsenfrüchte zubereitend)
                                Getreide und Mahlprodukte zubereitene)
                                Teigwaren und Mehlspeisen zubereiten |  | 8 |  | 
                
                    | 7 | Herstellen von Suppen und Soßen (§ 3 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Fonds herstellenb)
                                klare Suppen herstellenc)
                                gebundene Suppen herstellend)
                                Buttermischungen herstellen |  | 6 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                kalte und warme Soßen, Grundsoßen und ihre Ableitungen herstellen |  |  | 4 | 
                
                    | 8 | Zubereiten von Fisch, Schalen- und Krustentieren (§ 3 Nr. 16)
 | 
                            a)
                                Meeres- und Süßwasserfische zubereitenb)
                                Schalen- und Krustentiere verarbeiten |  |  | 10 | 
                
                    | 9 | Verarbeiten von Fleisch und Innereien (§ 3 Nr. 17)
 | 
                            a)
                                Fleisch zu Gerichten verarbeitenb)
                                Innereien zu Gerichten verarbeiten |  |  | 12 | 
                
                    | 10 | Verarbeiten von Wild und Geflügel (§ 3 Nr. 18)
 | 
                            a)
                                Haus- und Wildgeflügel zu Gerichten verarbeitenb)
                                Fleisch von Wild zu Gerichten verarbeiten |  |  | 8 | 
                
                    | 11 | Herstellen von Vorspeisen und Anrichten von kalten Platten (§ 3 Nr. 19)
 | 
                            a)
                                Vorspeisen herstellen und präsentieren |  | 3 |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Platten mit verschiedenen Produkten zusammenstellen, anrichten, garnieren und präsentieren |  |  | 4 | 
                
                    | 12 | Zubereiten von Molkereiprodukten und Eiern (§ 3 Nr. 20)
 | 
                            a)
                                Käsegerichte zubereitenb)
                                Speisen aus Quark und Joghurt zubereitenc)
                                Eierspeisen zubereiten |  | 4 |  | 
                
                    | 13 | Herstellen und Verarbeiten von Teigen und Massen (§ 3 Nr. 21)
 | 
                            a)
                                Grundteige herstellen und verarbeitenb)
                                Massen herstellen und verarbeitenc)
                                vorgefertigte Teige verarbeiten |  | 8 |  | 
                
                    | 14 | Herstellen von Süßspeisen (§ 3 Nr. 22)
 | 
                            a)
                                Pudding zubereitenb)
                                Kremspeisen herstellenc)
                                süße Eierspeisen herstellend)
                                Obstspeisen zubereiten |  | 8 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Halbgefrorenes zubereiten und Eisspeisen anrichten |  |  | 2 |