(KochAusbV 1998)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin

Ausfertigungsdatum: 13.02.1998


§ 9 KochAusbV 1998 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.