(KochAusbV 1998)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin

Ausfertigungsdatum: 13.02.1998


§ 3 KochAusbV 1998 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
6.
Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung,
7.
Hygiene,
8.
Küchenbereich,
9.
Servicebereich,
10.
Büroorganisation und -kommunikation,
11.
Warenwirtschaft,
12.
Werbung und Verkaufsförderung,
13.
Anwenden arbeits- und küchentechnischer Verfahren,
14.
Zubereiten von pflanzlichen Nahrungsmitteln,
15.
Herstellen von Suppen und Soßen,
16.
Zubereiten von Fisch, Schalen- und Krustentieren,
17.
Verarbeiten von Fisch und Innereien,
18.
Verarbeiten von Wild und Geflügel,
19.
Herstellen von Vorspeisen und Anrichten von kalten Platten,
20.
Zubereiten von Molkereiprodukten und Eiern,
21.
Herstellen und Verarbeiten von Teigen und Massen,
22.
Herstellen von Süßspeisen.