Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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als Schiffsführer
- a)
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entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt,
- b)
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entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
- c)
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entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist oder
- d)
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entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt,
- 2.
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als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs
- a)
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entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
- b)
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entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
- c)
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entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,
- d)
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entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,
- e)
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einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
- f)
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entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- g)
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entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder
- h)
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entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.