Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
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Binnenschiffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,
- 2.
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Kleinfahrzeuge:Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen
- a)
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Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:
- aa)
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Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
- bb)
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Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;
- cc)
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Fähren;
- dd)
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schwimmende Geräte;
- b)
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- c)
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- d)
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Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;
- e)
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Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;
- f)
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Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;
- g)
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Beiboote.