Klempnermeisterverordnung (KlempnerMstrV)
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Klempner-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 23.05.2006


§ 8 KlempnerMstrV Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II

(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.

(2) Handlungsfelder sind:

1.
Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik,
2.
Auftragsabwicklung,
3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1.
Fertigungs-, Montage- und InstandhaltungstechnikDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Klempnerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Aufbau, Wirkungsweise und Funktionen von Dach- und Fassadensystemen beschreiben und bewerten,
b)
Maßnahmen, Methoden und Alternativen der Fertigung und Montage sowie der Instandhaltung darstellen und auswählen, Lösungen erarbeiten, korrigieren und begründen,
c)
Konstruktionen und Abwicklungen für Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen sowie Systeme zur Ableitung von Niederschlagswasser und von Lüftungskanälen auswählen, entwerfen und berechnen,
d)
Material bestimmen und Materialbedarf berechnen sowie Materialzuschnitte zeichnerisch darstellen und rechnerisch ermitteln, insbesondere für Dach- und Fassadenflächen und deren Ausdehnungen, Rinnen- und Fallrohre und deren Querschnitte, Lüftungskanäle sowie für Verkleidungen von Behältern und Rohrleitungen,
e)
Funktionspläne skizzieren, Skizzen und Zeichnungen von Systemen, Baugruppen und Bauteilen analysieren, bewerten und korrigieren,
f)
Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Werk-, Hilfs- und Baustoffe beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen,
g)
Materialbe- und -verarbeitung beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
h)
Arten von Bauwerksabdichtungen unter Berücksichtigung des Wärme-, Schall- und Brandschutzes beschreiben, Verwendungszwecken zuordnen und begründen,
i)
Füge- und Umformtechniken zur Verbindung von Metallen, Metall-Verbundstoffen und Kunststoffen, insbesondere Falzen, Löten, Nieten, Kleben, Gas- und Lichtbogenschweißen sowie Schutzgasschweißen, beschreiben und Verwendungszwecken zuordnen,
j)
Verfahren der Oberflächen- und Wärmebehandlung sowie des Korrosionsschutzes beschreiben und dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen;
2.
AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
b)
Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
c)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs-, Verarbeitungs-, Montage- und Instandsetzungstechnik, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
d)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der Instandsetzung und bei Dienstleistungen beurteilen,
e)
technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
f)
auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,
g)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
h)
Mängel- und Schadensaufnahme an Gebäuden und Gebäudeteilen, insbesondere an Dacheindeckungen und -abdichtungen sowie an Fassadenbekleidungen aus Metall, Metall-Verbundstoffen und Kunststoffen, darstellen, Instandsetzungsalternativen aufzeigen sowie die erforderliche Abwicklung festlegen und begründen,
i)
Vor- und Nachkalkulation durchführen;
3.
Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
c)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
d)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
e)
Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,
f)
betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
g)
Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
h)
Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.

(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.

(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.