Klageregisterverordnung (KlagRegV)
Verordnung über das Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Ausfertigungsdatum: 14.12.2012


§ 5 KlagRegV Einsichtnahme

(1) Die Einsichtnahme in das Klageregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.

(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Klageregister zu nehmen.

(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.