Ausfertigungsdatum: 14.12.2012
(1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen können.
(2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im Klageregister erscheinen.
(3) Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags muss das Datum seines Eingangs bei Gericht enthalten.