Klageregisterverordnung (KlagRegV)
Verordnung über das Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Ausfertigungsdatum: 14.12.2012


§ 3 KlagRegV Bekanntmachungen

(1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen können.

(2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im Klageregister erscheinen.

(3) Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags muss das Datum seines Eingangs bei Gericht enthalten.