Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV)
Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

Ausfertigungsdatum: 20.05.1998


§ 4 KlärEV Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt zwanzig Deutsche Mark pro Tonne Klärschlamm bezogen auf dessen Trockenmasse, der zur landbaulichen Verwertung abgegeben wird. Satz 1 gilt auch für Klärschlämme, die für die Herstellung von Sekundärrohstoffdünger im Sinne der Düngemittelverordnung abgegeben werden.