(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau und
- 3.
-
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 2.
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Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,
- 3.
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 4.
-
Herstellen von akustischen Anlagen,
- 5.
-
Stimmen von Instrumenten,
- 6.
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Behandeln von Oberflächen und
- 7.
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Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau sind:
- 1.
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Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
- 2.
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Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
- 3.
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Intonieren von Klavieren und Flügeln,
- 4.
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Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln und
- 5.
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Reparieren von Klavieren und Flügeln.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau sind:
- 1.
-
Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen,
- 2.
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Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,
- 3.
-
Intonieren von Cembali,
- 4.
-
Reparieren von Cembali und
- 5.
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Veredeln von Oberflächen.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
-
Umweltschutz.