(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Fehler und Schäden festzustellen, 
- 2.
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                Arbeitsschritte zu planen, 
- 3.
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                Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben, 
- 4.
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                Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten, 
- 5.
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                Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen, 
- 6.
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                Reparaturarbeiten durchzuführen und 
- 7.
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                Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen. 
        (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen: 
        
            - 1.
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                Spielwerke reparieren und regulieren, 
- 2.
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                Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie 
- 3.
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                Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen. 
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
    (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.