(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:
- 1.
-
Zeichnen und Anfertigen eines Instrumententeils,
- 2.
-
Fügen, Verleimen und Aushobeln eines Resonanzbodenteiles,
- 3.
-
Aushobeln, Aufleimen und Abstechen von Rippen,
- 4.
-
Schiften, Anreißen, Bohren, Abstechen und Bestiften eines Stegteils,
- 5.
-
Berechnen, Spinnen und Aufziehen von Baßsaiten,
- 6.
-
Tuchen und Achsen von Mechanikgliedern,
- 7.
-
Erneuern eines Untertastenbelages,
- 8.
-
Erneuern eines Tastenbodens,
- 9.
-
Durchführen einer Furnierarbeit,
- 10.
-
manuelles Bearbeiten von Oberflächen, insbesondere mit Pinsel, Ballen und Spritzpistole,
- 11.
-
Beziehen eines historischen und eines modernen Tasteninstrumentes,
- 12.
-
Erneuern von Pedalschalen,
- 13.
-
Anfertigen einer Holzverbindung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.