(1) Dem Klavier- und Cembalobauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
(2) Dem Klavier- und Cembalobauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
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Kenntnisse der Tasteninstrumente mit Saiten,
- 2.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Gestaltungs- und Formenlehre,
- 4.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen,
- 5.
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Kenntnisse der Planung, der Konstruktion und der Herstellungstechniken für Tasteninstrumente mit Saiten,
- 6.
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Kenntnisse in der Anwendung elektronischer Bauelemente,
- 7.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
- 8.
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Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
- 9.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Mechanik, Akustik und Statik,
- 10.
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Kenntnisse der Mensuration sowie der berufsbezogenen Normen,
- 11.
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Kenntnisse der Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Tasteninstrumenten mit Saiten,
- 12.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,
- 13.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
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Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitätsmanagement,
- 15.
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Entwerfen, Berechnen und Anfertigen von Konstruktionszeichnungen,
- 16.
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Bestimmen und Prüfen der Werkstoffe,
- 17.
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Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Stemmen, Fräsen, Biegen von Zargen, Furnieren, Schleifen und Polieren,
- 18.
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Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Dübeln, Leimen und Kleben,
- 19.
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Anfertigen und Bearbeiten von Instrumententeilen,
- 20.
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Herstellen der Raste mit Resonanzboden oder des Korpus bei historischen Instrumenten,
- 21.
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Bearbeiten und Aufpassen der Gußplatte,
- 22.
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Anfertigen und Aufziehen des Saitenbezuges sowie Vorstimmen,
- 23.
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Umleimen und Einpassen der Gehäuseteile,
- 24.
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Anschlagen von Scharnieren und Beschlägen,
- 25.
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manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,
- 26.
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Einbauen sowie Vor- und Fertigregulieren der spieltechnischen Einrichtungen,
- 27.
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Ausführen gleichstufiger und historischer Stimmungen, Intonieren und Anspielen,
- 28.
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Anfertigen berufsbezogener Werkzeuge und Vorrichtungen,
- 29.
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Pflegen und Instandhalten von Tasteninstrumenten mit Saiten,
- 30.
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Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.