(1) Dem Klavier- und Cembalobauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 
        
        (2) Dem Klavier- und Cembalobauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 
        
            - 1.
 
            - 
                
Kenntnisse der Tasteninstrumente mit Saiten,
             
             
            - 2.
 
            - 
                
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
             
             
            - 3.
 
            - 
                
Kenntnisse der berufsbezogenen Gestaltungs- und Formenlehre,
             
             
            - 4.
 
            - 
                
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen,
             
             
            - 5.
 
            - 
                
Kenntnisse der Planung, der Konstruktion und der Herstellungstechniken für Tasteninstrumente mit Saiten,
             
             
            - 6.
 
            - 
                
Kenntnisse in der Anwendung elektronischer Bauelemente,
             
             
            - 7.
 
            - 
                
Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
             
             
            - 8.
 
            - 
                
Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
             
             
            - 9.
 
            - 
                
Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Mechanik, Akustik und Statik,
             
             
            - 10.
 
            - 
                
Kenntnisse der Mensuration sowie der berufsbezogenen Normen,
             
             
            - 11.
 
            - 
                
Kenntnisse der Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Tasteninstrumenten mit Saiten,
             
             
            - 12.
 
            - 
                
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,
             
             
            - 13.
 
            - 
                
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
             
             
            - 14.
 
            - 
                
Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitätsmanagement,
             
             
            - 15.
 
            - 
                
Entwerfen, Berechnen und Anfertigen von Konstruktionszeichnungen,
             
             
            - 16.
 
            - 
                
Bestimmen und Prüfen der Werkstoffe,
             
             
            - 17.
 
            - 
                
Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Stemmen, Fräsen, Biegen von Zargen, Furnieren, Schleifen und Polieren,
             
             
            - 18.
 
            - 
                
Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Dübeln, Leimen und Kleben,
             
             
            - 19.
 
            - 
                
Anfertigen und Bearbeiten von Instrumententeilen,
             
             
            - 20.
 
            - 
                
Herstellen der Raste mit Resonanzboden oder des Korpus bei historischen Instrumenten,
             
             
            - 21.
 
            - 
                
Bearbeiten und Aufpassen der Gußplatte,
             
             
            - 22.
 
            - 
                
Anfertigen und Aufziehen des Saitenbezuges sowie Vorstimmen,
             
             
            - 23.
 
            - 
                
Umleimen und Einpassen der Gehäuseteile,
             
             
            - 24.
 
            - 
                
Anschlagen von Scharnieren und Beschlägen,
             
             
            - 25.
 
            - 
                
manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,
             
             
            - 26.
 
            - 
                
Einbauen sowie Vor- und Fertigregulieren der spieltechnischen Einrichtungen,
             
             
            - 27.
 
            - 
                
Ausführen gleichstufiger und historischer Stimmungen, Intonieren und Anspielen,
             
             
            - 28.
 
            - 
                
Anfertigen berufsbezogener Werkzeuge und Vorrichtungen,
             
             
            - 29.
 
            - 
                
Pflegen und Instandhalten von Tasteninstrumenten mit Saiten,
             
             
            - 30.
 
            - 
                
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.