Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung (KlaCbMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Klavier- und Cembalobauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 23.07.1997


§ 1 KlaCbMstrV Berufsbild

(1) Dem Klavier- und Cembalobauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf, Planung, Konstruktion, Herstellung, Stimmung und Intonation von Tasteninstrumenten mit Saiten, insbesondere Klaviere, Flügel, Cembali und Hammerklaviere,
2.
Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Tasteninstrumenten mit Saiten, insbesondere Klaviere, Flügel, Kielinstrumente, Clavichorde und Hammerklaviere.

(2) Dem Klavier- und Cembalobauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Tasteninstrumente mit Saiten,
2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Gestaltungs- und Formenlehre,
4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen,
5.
Kenntnisse der Planung, der Konstruktion und der Herstellungstechniken für Tasteninstrumente mit Saiten,
6.
Kenntnisse in der Anwendung elektronischer Bauelemente,
7.
Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
8.
Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Mechanik, Akustik und Statik,
10.
Kenntnisse der Mensuration sowie der berufsbezogenen Normen,
11.
Kenntnisse der Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Tasteninstrumenten mit Saiten,
12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,
13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
14.
Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitätsmanagement,
15.
Entwerfen, Berechnen und Anfertigen von Konstruktionszeichnungen,
16.
Bestimmen und Prüfen der Werkstoffe,
17.
Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Stemmen, Fräsen, Biegen von Zargen, Furnieren, Schleifen und Polieren,
18.
Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Dübeln, Leimen und Kleben,
19.
Anfertigen und Bearbeiten von Instrumententeilen,
20.
Herstellen der Raste mit Resonanzboden oder des Korpus bei historischen Instrumenten,
21.
Bearbeiten und Aufpassen der Gußplatte,
22.
Anfertigen und Aufziehen des Saitenbezuges sowie Vorstimmen,
23.
Umleimen und Einpassen der Gehäuseteile,
24.
Anschlagen von Scharnieren und Beschlägen,
25.
manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,
26.
Einbauen sowie Vor- und Fertigregulieren der spieltechnischen Einrichtungen,
27.
Ausführen gleichstufiger und historischer Stimmungen, Intonieren und Anspielen,
28.
Anfertigen berufsbezogener Werkzeuge und Vorrichtungen,
29.
Pflegen und Instandhalten von Tasteninstrumenten mit Saiten,
30.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.