Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung (KK-AltRückV)
Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände

Ausfertigungsdatum: 18.07.2011


§ 5 KK-AltRückV Zahlverfahren

Die jährlichen Zuweisungsbeträge sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.