(KitaFinHG)
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

Ausfertigungsdatum: 10.12.2008


§ 20 KitaFinHG Höhe und Aufteilung der Programmkosten

(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 126 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:

LandVerfügungsrahmen
(Angaben in Euro)
Baden-Württemberg  152 172 558
Bayern  178 245 888
Berlin   54 933 698
Brandenburg   32 367 096
Bremen    9 053 831
Hamburg   27 184 423
Hessen   86 355 327
Mecklenburg-Vorpommern   21 249 151
Niedersachsen  105 640 980
Nordrhein-Westfalen  242 969 021
Rheinland-Pfalz   53 377 790
Saarland   11 527 423
Sachsen   57 155 884
Sachsen-Anhalt   27 828 851
Schleswig-Holstein   37 370 657
Thüringen   28 567 422
(Summe: Deutschland)1 126 000 000
Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 21 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.

(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.