Stand: Geändert durch Art. 2 nach Maßgabe des Art. 4 V v. 11.7.1980 I 1001
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule gleichwertig ist.
Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung für den Besuch der in
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in Kraft.