Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
- 1.
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Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
- a)
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Krankenhäuser,
- b)
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Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
- c)
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Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
- d)
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Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
- e)
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Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
- f)
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Luftreinhaltung.
- 2.
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Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
- a)
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Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
- b)
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Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
- c)
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Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
- d)
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Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.