Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten, die 
        
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                bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und 
- 2.
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                den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten), 
        durch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (§ 40 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).