Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten, die
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bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und
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den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten),
durch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (§ 40 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).