(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:
- 1.
-
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,
- 2.
-
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,
- 3.
-
Kommunikationsmethoden sowie
- 4.
-
Kommunikationsmittel.
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere
- 1.
-
Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
- 2.
-
Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
- 3.
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Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
- 4.
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Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder
- 5.
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sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.
Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere
- 1.
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Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
- 2.
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gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.
Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere
- 1.
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akustisch-technische Hilfen oder
- 2.
-
grafische Symbol-Systeme.