(1) Das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter dürfen den fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln für
- 1.
-
die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und
- 2.
-
Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen.
Satz 1 gilt auch, wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Für Tabellen mit statistischen Ergebnissen mit diagnosebezogenen Daten nach § 3 Satz 1 Nummer 14 gilt, dass diese nicht Daten unterhalb der Kreisebene ausweisen dürfen.
(2) Die Statistischen Landesämter dürfen den obersten Landesbehörden für Zwecke der Krankenhausplanung Tabellen mit statistischen Ergebnissen nach Absatz 1 Satz 1 mit diagnosebezogenen Daten nach § 3 Satz 1 Nummer 14 für einzelne Krankenhäuser übermitteln, wenn nicht mehr als die folgenden Daten verbunden werden:
- 1.
-
bei Diagnosestatistiken die Hauptdiagnose, gegliedert nach Altersgruppen, in Verbindung mit Patientenzahl und Verweildauer,
- 2.
-
bei Einzugsgebietsstatistiken die Postleitzahl und der Wohnort, in Stadtstaaten zusätzlich die Stadtteile, in Verbindung mit Fachabteilung, Hauptdiagnose und Patientenzahl.
(3) Die Statistischen Landesämter sind berechtigt, jährlich ein Verzeichnis mit folgenden Angaben zu veröffentlichen:
- 1.
-
Name, Anschrift, Träger oder Eigentümer, Art, Fachabteilungen, Standort, Stufe der Teilnahme an der stationären Notfallversorgung nach § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Bettenzahl von Krankenhäusern,
- 2.
-
Name, Anschrift, Träger oder Eigentümer, Art, Fachabteilungen und Bettenzahl von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.