Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)
Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich

Ausfertigungsdatum: 17.12.2015


§ 9 KHSFV Bewirtschaftung der Fördermittel

Die vom Bundesversicherungsamt aus dem Strukturfonds ausgezahlten Fördermittel werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt. Die Länder haben für die haushaltsmäßige Übertragbarkeit der ihnen aus dem Strukturfonds gewährten Fördermittel Sorge zu tragen. Die Bewirtschaftung der Fördermittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder.