Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)
Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich

Ausfertigungsdatum: 17.12.2015


§ 18 KHSFV Beteiligung der privaten Krankenversicherung

Im Fall einer Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12a Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. Das Nähere über die Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesversicherungsamt mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen.