Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses 
        
            - 1.
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                    entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2
                     
                        - a)
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                            die Bilanz nicht nach Anlage 1, 
- b)
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                            die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder 
- c)
- 
                            den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3 
 
                    gliedert oder
                 
- 2.
- 
                entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.