Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses
- 1.
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entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2
- a)
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die Bilanz nicht nach Anlage 1,
- b)
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die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder
- c)
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den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3
gliedert oder
- 2.
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entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.