Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Ausfertigungsdatum: 31.07.2016


§ 64 KGSG Kosten der behördlichen Sicherstellung

Hat die zuständige Behörde das Kulturgut, über dessen Rückgabe das Gericht zu entscheiden hat, nach § 33 sichergestellt, so ist in der gerichtlichen Entscheidung über die Rückgabe auch über die Kosten zu entscheiden, die der zuständigen Behörde durch die Sicherstellung entstanden sind.