Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Ausfertigungsdatum: 31.07.2016


§ 58 KGSG Grundsatz der Rückgabe

Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden Staates verfolgt werden.