Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Ausfertigungsdatum: 31.07.2016


§ 49 KGSG Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche

(1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

(2) Rückgabeschuldner ist der unmittelbare Eigenbesitzer, hilfsweise der unmittelbare Fremdbesitzer.