Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn
- 1.
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der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses in Verkehr bringt oder
- 2.
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jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urheber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr bringt oder
- 3.
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jemand für den Urheber oder Hersteller das von diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.
Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 42 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.