(KfzVersNATOStatAnO)
Anordnung über die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen


Ausfertigungsdatum: 18.07.1968

Eingangsformel

Auf Grund des Abschnitts VII Abs. 2 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - (Tarifverordnung) wird für besondere Tarife im Sinne des § 29 Absatz 2 Tarifverordnung angeordnet:


Art 1

I.
TarifartenDie Übersicht nach Anlage 2 (§ 10 Absatz 2) ist in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung nach folgenden Tarifarten zu unterteilen:
Tarifart 1 =
Tarife für Versicherungen der amerikanischen Truppenangehörigen mit den besonderen Gefahrenmerkmalen Dienstgrad, Geschlecht, Familienstand und Alter des Versicherungsnehmers, Baujahrklasse des Fahrzeugs, ohne Gefahrenmerkmal Wagnisstärke.
Tarifart 2 =
Tarife wie Tarifart 1 mit Gefahrenmerkmal Wagnisstärke.
Tarifart 3 =
Tarife für Versicherungen der kanadischen Truppenangehörigen mit den besonderen Gefahrenmerkmalen der Tarifart 1, jedoch mit Abweichungen hinsichtlich der Unterteilung nach Dienstgrad und Geschlecht des Versicherungsnehmers.
Tarifart 4 =
Tarife für Versicherungen von NATO-Truppenangehörigen, soweit sie nicht unter Tarifart 1 bis 3 fallen, mit dem besonderen Gefahrenmerkmal Alter des Versicherungsnehmers.
In den Übersichten über den Schadenverlauf nach Anlage 2 der Tarifverordnung ist in der Überschrift hinter der Angabe der Versicherungsart zusätzlich die Tarifart anzuführen.
II.
WagnisstärkeSoweit der Tarif eine Wagnisstärke-Aufteilung vorsieht, ist sie in der Übersicht nach Anlage 2 der Tarifverordnung unter Spalte 2 entsprechend der genehmigten Einteilung einzutragen.Entfällt das Gefahrenmerkmal Wagnisstärke, ist in Spalte 2 die Schlüsselzahl "000" einzusetzen.
III.
Besondere GefahrenmerkmaleIn der Übersicht nach Anlage 2 unter Spalte 3 sind - da eine Gliederung nach Tarifgruppen gemäß Anlage 1 Abschn. III 1 entfällt - die besonderen Gefahrenmerkmale in folgender Weise zu erfassen:Tarifart 1 und 2
a)
Dienstgrad (Geschlecht)
0 =
für alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhängig vom Dienstgrad und Geschlecht
1 =
Offiziere männlich
2 =
Offiziere weiblichohne Berücksichtigung des Familienstandes
3 =
Zivilisten männlich
4 =
Zivilisten weiblichohne Berücksichtigung des Familienstandes
5 =
E 8 bis E 9
6 =
E 5 bis E 7
7 =
E 4
8 =
E 1 bis E 3
Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese zusätzlich zu erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte Aufstellung).
b)
Familienstand
0 =
keine Unterscheidung des Familienstandes (gilt für die Dienstgradschlüsselzahlen 2 und 4)
1 =
ledig oder vom Ehegatten getrennt lebend
2 =
verheiratet.
c)
Alter des Versicherungsnehmers
1 =
unter 21 Jahre,
2 =
21 bis unter 25 Jahre
3 =
25 Jahre und älter
Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese zusätzlich zu erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte Aufstellung).
d)
Baujahrklasse des Fahrzeugs
1 =
unter 5 Jahre alt
2 =
5 Jahre bis unter 10 Jahre alt
3 =
10 Jahre und mehr Jahre alt.
Tarifart 3
a)
Dienstgrad (Geschlecht)
0 =
für alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhängig vom Dienstgrad und Geschlecht
1 =
Offiziere und Zivilisten männlich
2 =
Sergeanten
3 =
Korporäle
4 =
LAC's
Weibliche Offiziere und Zivilisten (Angestellte) sind wie Offiziere und Zivilisten männlich, verheiratet, zu behandeln.
b)
Familienstand
1 =
ledig oder vom Ehegatten getrennt lebend
2 =
verheiratet.
c)
Alter des Versicherungsnehmers wie in Tarifart 1 und 2.
d)
Baujahrklasse des Fahrzeugs wie in Tarifart 1 und 2.
Tarifart 4
Alter des Versicherungsnehmers
2 =
unter 25 Jahre
3 =
25 Jahre und älter.
IV.
SchadenklassenDas Gefahrenmerkmal der Schadenfreiheit ist in den Übersichten nach Anlage 2 nicht zu berücksichtigen. Ist die Schadenfreiheit ein Merkmal des besonderen Tarifs, ist der Bedarf für die Gewährung des Schadenfreiheits-Rabattes gesondert nachzuweisen.
V.
SummenergebnisseAus den Zahlenergebnissen für die kleinsten Wagnisgruppen sind folgende Summenergebnisse - sofern sie auf Grund der vorstehenden Bestimmungen Gefahrenmerkmale der einzelnen Tarifarten sind - zu bilden:
1a)
für die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
1b)
für die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
1c)
für die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
1d)
für die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
2.
für die einzelne Wagnisstärke-Gruppe
3a)
für die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
3b)
für die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
3c)
für die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
3d)
für die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
3e)
für die zusammengefaßten Gruppierungen nach dem Dienstgrad, Familienstand und Alter des Versicherungsnehmers (z.B. E 4, verheiratet, 21 bis unter 25 Jahre = Schlüsselzahl 722 für Tarifart 1),für jede Baujahrklasse des Fahrzeugs innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
4.
für die einzelne Wagnis-Kennziffer
5.
für die Übersicht der einzelnen Tarifart insgesamt.
VI.
Wagnis-KennziffernSofern im Tarif eines Versicherungsunternehmens die Gliederung gemäß Anlage 1 Abschnitt VII Abs. 1 der Tarifverordnung nicht vorgesehen ist, können auf Antrag die Wagnis-Kennziffern 781 unter 780 und 783 unter 782 erfaßt werden.


Art 2

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Schlußformel

Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen