Auf Grund des Abschnitts VIII Abs. 2 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - (Tarifverordnung) wird folgendes angeordnet:
Sofern die Bestimmungen des Tarifs eines Versicherungsunternehmens die Tarifgruppe B (Behörden) vorsehen, ist die Gliederung nach Tarifgruppen in Abschnitt III 1 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Tarifverordnung vom Kalenderjahr 1968 ab um die Tarifgruppe B zu erweitern und diese Tarifgruppe in der Übersicht nach Anlage 2 (§ 10 Abs. 2) der Tarifverordnung zu erfassen.
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen