Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung (KfzTechMstrV)
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 10.08.2000


§ 3 KfzTechMstrV Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich eine Situationsaufgabe und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

(2) Die Ausführung der Situationsaufgabe soll 6,5 Stunden nicht überschreiten, das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(3) Die Situationsaufgabe und das Fachgespräch sind gesondert zu bewerten. Die Prüfungsleistungen in der Situationsaufgabe und im Fachgespräch sind im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Hieraus ist eine Gesamtbewertung zu bilden. Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder bei der Situationsaufgabe noch beim Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.