Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)
Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation

Ausfertigungsdatum: 28.09.1987


§ 10 KfzHV Antragstellung

Leistungen sollen vor dem Abschluß eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Leistung beantragt werden. Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen.